Im Februar dieses Jahres erblickte eine neue, leicht überarbeitete und aktualisierte Anweisung der Steuerverwaltung über die Projektion von Steuerzubehör das Licht der Steuerwelt. Zunächst ist festzustellen, dass sie keine revolutionäre Änderung in der Herangehensweise der Steuerverwaltung an dieses Thema mit sich bringt. Wie im Folgenden gezeigt wird, erweitert sie in einigen Fällen die bestehenden Möglichkeiten des Erlasses, während sie in anderen Fällen die Bedingungen für einen möglichen Erlass von Steuerzubehör verschärft.
Bevor wir uns den konkreten Änderungen zuwenden, lohnt es sich zu erklären, was die Leitlinien der Generalfinanzdirektion für die Praxis bedeuten und wozu sie gut sind. Nach dem Gesetz (der Abgabenordnung) ist es möglich, auf bestimmte Steuerzubehörteile zu verzichten, nämlich:
(i) Strafe,
(ii) Strafe für verspätete Steuererklärungen und
(iii) Verzugszinsen.
Dabei handelt es sich immer um einen Verwaltungsakt, der im Ermessen des Steuerverwalters im Einzelfall liegt. Um die Verwaltungspraxis aller Steuerbehörden zu vereinheitlichen, gibt die Generalfinanzdirektion (methodische) Leitlinien heraus, um sicherzustellen, dass die Grundprinzipien der Rechtsstaatlichkeit eingehalten werden. Obwohl die Richtlinie über den Erlass konkrete Fälle nennt, in denen die Steuerverwaltung dem Antrag des Steuerpflichtigen auf Erlass (ganz oder teilweise) stattgeben sollte, handelt es sich nicht um eine "geschlossene" Liste von Situationen, die einen Erlass der entstandenen Steuererhöhung rechtfertigen. Die Steuerbehörde ist verpflichtet, jeden im Antrag genannten Grund zu prüfen.
In der Anweisung werden die Gründe für den Verzicht auf die Strafe für eine verspätete Steuererklärung um drei erweitert:
Das Kapitel über die Beziehung zu öffentlichen Beihilfen wurde ebenfalls aus dem Leitfaden gestrichen. Dies bedeutet jedoch, dass die Steuerbehörde in einschlägigen Fällen nicht auf das Verhältnis zu öffentlichen Beihilfen eingehen muss. Sie ist durch EU-Vorschriften daran gebunden.
Schließlich trat die Anweisung am 1. März 2025 in Kraft und gilt für alle Verfahren, die durch einen Erlassantrag nach diesem Datum eingeleitet werden. Sie gilt auch für bereits eingereichte Anträge, über die die Steuerbehörden bis zum 1. März 2025 noch nicht entschieden haben.
In der Praxis ist es uns mehrfach passiert, dass ein entsprechend begründeter Antrag auf Erlass der Zinsen des Steuerpflichtigen von der Steuerverwaltung abgelehnt und mit Verweis auf Anweisung "erledigt" wurde, mit der Begründung, dass der vom Steuerpflichtigen geltend gemachte erlasswürdige Grund in der Anweisung nicht ausdrücklich definiert sei. Ein solches Vorgehen der Finanzverwaltung ist, wie wir oben dargelegt haben, nicht korrekt und kann durchaus wirksam abgewehrt werden.
Autor: Vít Křivánek, Václav Čepelák
Bevor wir uns den konkreten Änderungen zuwenden, lohnt es sich zu erklären, was die Leitlinien der Generalfinanzdirektion für die Praxis bedeuten und wozu sie gut sind. Nach dem Gesetz (der Abgabenordnung) ist es möglich, auf bestimmte Steuerzubehörteile zu verzichten, nämlich:
(i) Strafe,
(ii) Strafe für verspätete Steuererklärungen und
(iii) Verzugszinsen.
Dabei handelt es sich immer um einen Verwaltungsakt, der im Ermessen des Steuerverwalters im Einzelfall liegt. Um die Verwaltungspraxis aller Steuerbehörden zu vereinheitlichen, gibt die Generalfinanzdirektion (methodische) Leitlinien heraus, um sicherzustellen, dass die Grundprinzipien der Rechtsstaatlichkeit eingehalten werden. Obwohl die Richtlinie über den Erlass konkrete Fälle nennt, in denen die Steuerverwaltung dem Antrag des Steuerpflichtigen auf Erlass (ganz oder teilweise) stattgeben sollte, handelt es sich nicht um eine "geschlossene" Liste von Situationen, die einen Erlass der entstandenen Steuererhöhung rechtfertigen. Die Steuerbehörde ist verpflichtet, jeden im Antrag genannten Grund zu prüfen.
Über die neue GFD-Anweisung D-67. Was ändert sich?
Ihr Konzept ist eng an die Methodik der Zollverwaltung der Tschechischen Republik angelehntIn der Anweisung werden die Gründe für den Verzicht auf die Strafe für eine verspätete Steuererklärung um drei erweitert:
- Sachverhalt: Die Steuerforderung wurde vom Steuerpflichtigen verspätet eingereicht, aber die Steuer wurde zum Zeitpunkt der ursprünglichen Fälligkeit oder der Ersatzfälligkeit in vollem Umfang entrichtet (gilt auch für Fälle einer festgestellten Steuergutschrift oder eines Verlustes). Erlass: 70 % der Strafe.
- Sachverhalt: Die Verspätung bei der Einreichung der Steuererklärung, für die die Strafe, deren Erlass beantragt wird, höchstens 15 Kalendertage betrug. Erlass: 70 % der Strafe.
- Sachverhalt: Es wurde eine Strafe für die verspätete Einreichung einer Steuererklärung durch einen Steuerpflichtigen ohne Aufforderung durch die Steuerverwaltung verhängt. Erlass: 50 % der Strafe.
Das Kapitel über die Beziehung zu öffentlichen Beihilfen wurde ebenfalls aus dem Leitfaden gestrichen. Dies bedeutet jedoch, dass die Steuerbehörde in einschlägigen Fällen nicht auf das Verhältnis zu öffentlichen Beihilfen eingehen muss. Sie ist durch EU-Vorschriften daran gebunden.
Schließlich trat die Anweisung am 1. März 2025 in Kraft und gilt für alle Verfahren, die durch einen Erlassantrag nach diesem Datum eingeleitet werden. Sie gilt auch für bereits eingereichte Anträge, über die die Steuerbehörden bis zum 1. März 2025 noch nicht entschieden haben.
In der Praxis ist es uns mehrfach passiert, dass ein entsprechend begründeter Antrag auf Erlass der Zinsen des Steuerpflichtigen von der Steuerverwaltung abgelehnt und mit Verweis auf Anweisung "erledigt" wurde, mit der Begründung, dass der vom Steuerpflichtigen geltend gemachte erlasswürdige Grund in der Anweisung nicht ausdrücklich definiert sei. Ein solches Vorgehen der Finanzverwaltung ist, wie wir oben dargelegt haben, nicht korrekt und kann durchaus wirksam abgewehrt werden.
Autor: Vít Křivánek, Václav Čepelák