Vorschlag zur befreiung von einkünften natürlicher personen aus der entgeltlichen übertragung von krypto-assets

Im Rahmen der Umsetzung von EU-Verordnungen im Bereich der Finanzmarktdigitalisierung und Nachhaltigkeitsfinanzierung schlägt der Gesetzgeber vor, Einkünfte aus der entgeltlichen Übertragung von Kryptoassets durch eine Novelle zu befreien. Die Befreiung soll unter ähnlichen Bedingungen wie die Befreiung für Einkünfte aus der entgeltlichen Übertragung von Wertpapieren erfolgen. Wenn der Gesetzesentwurf das Gesetzgebungsverfahren rechtzeitig durchläuft, sollen die Änderungen ab dem 1. Januar 2025 in Kraft treten.

Derzeit werden Einkünfte aus der Übertragung von Kryptoassets (Kryptowährungen, Kryptowährungen und andere Kryptoassets) in der Steuererklärung in der Regel als sonstige Einkünfte oder Einkünfte aus selbständiger Arbeit besteuert, ohne dass die Möglichkeit einer Freistellung dieser Einkünfte besteht. Dies ist unter anderem darauf zurückzuführen, dass Kryptoassets immaterielle, bewegliche Gegenstände sind und nicht als Wertpapiere gelten.

Wenn die Novelle in ihrer jetzigen Fassung angenommen wird, wird es erstmals für das Steuerjahr 2025 möglich sein, solche Einkünfte aus der entgeltlichen Übertragung von Kryptoassets, deren Gesamtbetrag für eine natürliche Person im Kalenderjahr 100.000 CZK nicht übersteigt, zu befreien. Die Steuerbefreiung gilt jedoch nicht für elektronische Cash-Token.

Die zweite Variante der Freistellung von Einkünften einer natürlichen Person aus der entgeltlichen Übertragung von Kryptoassets ist eine Situation, in der der Zeitraum zwischen dem Erwerb des Kryptoassets und seiner Übertragung mehr als drei Jahre beträgt. Der Zeitraum, in dem die Nachkommen in gerader Linie oder der Ehegatte des Erblassers die Kryptowährung besitzen, wird bei der Prüfung der Zeitspanne berücksichtigt. Einkünfte aus einer künftigen entgeltlichen Übertragung eines Kryptoassets, die innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb erfolgt, können jedoch nicht von der Steuer befreit werden.

In beiden Fällen dürfen die Krypto-Vermögenswerte nicht innerhalb von drei Jahren nach Beendigung der selbständigen Tätigkeit zum Betriebsvermögen der natürlichen Person gehören, damit die Befreiung in Anspruch genommen werden kann.

Im Falle einer Befreiung aufgrund des Zeittests gilt dann eine Gesamtgrenze von 40 Mio. CZK für befreite Einkünfte, die auch für Verkäufe von Wertpapieren und Geschäftsanteilen ab 2025 gilt. Wird diese Gesamtgrenze überschritten (Summe der Einkünfte aus der entgeltlichen Übertragung von Wertpapieren, Geschäftsanteilen und Krypto-Vermögenswerten bei Erfüllung des Zeittests), werden die Einkünfte nur noch anteilig freigestellt.

Die Steuerbefreiung gilt auch für Krypto-Vermögenswerte, die vor 2025 erworben wurden. Der Zeitpunkt der Realisierung der Einkünfte ist wichtig und muss innerhalb des Jahres 2025 und darüber hinaus liegen.

Anders als bei der Befreiung von Einkünften aus der entgeltlichen Übertragung von Wertpapieren und Geschäftsanteilen kann es in der Praxis schwierig sein, nachzuweisen, dass die zeitliche Voraussetzung des Haltens erfüllt ist. Die Änderung ist auch im oben beschriebenen steuerlichen Teil relativ kurz gehalten und enthält keine Begründung, in der die Absicht des Gesetzgebers näher erläutert wird. Daher kann die Auslegung der neuen Bestimmungen eine Reihe von Fragezeichen aufwerfen, einschließlich der Auslegung des Begriffs des Krypto-Vermögenswertes selbst. Es bleibt nun abzuwarten, in welcher Form die Änderung verabschiedet wird.

Autor: Monika Lodrová