Wie jedes Jahr müssen die meisten Unternehmer und einige Arbeitnehmer eine Steuererklärung abgeben. Um einen reibungslosen Ablauf mit dem Finanzamt zu gewährleisten, ist es ratsam, die häufigsten Fehler zu vermeiden, die beim Ausfüllen des Formulars gemacht werden. Hier finden Sie praktische Tipps, worauf Sie achten und was Sie nicht vergessen sollten.
Die Pfändung wird z. B. vergessen, wenn ein Abzug in Form von Zinsen für ein Hypothekendarlehen zur Deckung des Wohnbedarfs geltend gemacht wird, bei dem der Hypothekendarlehensvertrag im ersten Jahr der Antragstellung oder die Eigentumsurkunde aus dem Grundbuchamt beizufügen ist. Außerdem wird häufig der Irrtum begangen, dass die Person, die den Vorsteuerabzug geltend macht, nicht der Eigentümer der Immobilie oder eine Partei des Darlehensvertrags ist.
Gleichzeitig können z. B. bei Abschluss eines künftigen Vertrags nicht von vornherein Zinsen verlangt werden - die Bedingung des ständigen Aufenthalts in der Immobilie muss erfüllt sein, was natürlich nicht möglich ist, wenn sich die Immobilie noch im Bau befindet.
Außerdem wird in der Regel vergessen, einen Vertragsnachweis für Renten- oder Lebensversicherungsbeiträge (im ersten Jahr der Antragstellung) vorzulegen. Diese sind für das Finanzamt wichtig, da für Produkte, bei denen die Steuerbemessungsgrundlage um die gezahlte Prämie reduziert werden kann, ganz bestimmte Bedingungen gelten. Einige Produkte, insbesondere Lebensversicherungen, erfüllen diese jedoch nicht.
Wenn Sie die Steuererklärung auf Papier einreichen, empfehlen wir Ihnen, darauf zu achten, dass die Erklärung unterschrieben ist - sowohl im Unterschriftsfeld als auch auf einem eventuellen Überzahlungsantrag.
Der Inhalt des Artikels basiert auf einer Pressemitteilung für die breite Öffentlichkeit.
Autor: Monika Lodrová
Anhänge zur Steuererklärung
Um die verschiedenen Posten zur Verringerung der Steuerschuld geltend machen zu können, müssen eine Reihe von Belegen eingereicht werden. Ein Anhaltspunkt hierfür kann die Unterschriftenseite des Steuererklärungsformulars sein, auf der die so genannten DAP-Anlagen oben aufgeführt sind. Unserer Erfahrung nach fügen Personen der Steuererklärung häufig keine Anlagen bei, die nicht ausdrücklich aufgeführt sind, vor allem weil nur das erste Jahr der Anwendung dokumentiert werden muss. Ohne diese werden die Steuerbehörden den Antrag in der Regel nicht anerkennen.Die Pfändung wird z. B. vergessen, wenn ein Abzug in Form von Zinsen für ein Hypothekendarlehen zur Deckung des Wohnbedarfs geltend gemacht wird, bei dem der Hypothekendarlehensvertrag im ersten Jahr der Antragstellung oder die Eigentumsurkunde aus dem Grundbuchamt beizufügen ist. Außerdem wird häufig der Irrtum begangen, dass die Person, die den Vorsteuerabzug geltend macht, nicht der Eigentümer der Immobilie oder eine Partei des Darlehensvertrags ist.
Gleichzeitig können z. B. bei Abschluss eines künftigen Vertrags nicht von vornherein Zinsen verlangt werden - die Bedingung des ständigen Aufenthalts in der Immobilie muss erfüllt sein, was natürlich nicht möglich ist, wenn sich die Immobilie noch im Bau befindet.
Außerdem wird in der Regel vergessen, einen Vertragsnachweis für Renten- oder Lebensversicherungsbeiträge (im ersten Jahr der Antragstellung) vorzulegen. Diese sind für das Finanzamt wichtig, da für Produkte, bei denen die Steuerbemessungsgrundlage um die gezahlte Prämie reduziert werden kann, ganz bestimmte Bedingungen gelten. Einige Produkte, insbesondere Lebensversicherungen, erfüllen diese jedoch nicht.
Doppelte Anträge auf Kindersteuergutschrift
Eltern können den Kinderfreibetrag in ihrer Steuererklärung bis zum 18. Geburtstag des Kindes oder, wenn das Kind studiert, bis zum 26. Dieser Freibetrag gilt jedoch nur für einen Elternteil und kann nicht von beiden Elternteilen in Anspruch genommen werden. Wenn beide Elternteile den Steuerfreibetrag für dasselbe Kind in Anspruch nehmen, können die Steuerbehörden dies anhand der verfügbaren Daten, z. B. der Geburtsnummer des Kindes, einfach feststellen.Einkommen, das für den Ehegattenzuschlag als eigenes Einkommen angerechnet wird
Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Ehegattenrabatts ist ein eigenes Einkommen des Ehegatten von bis zu 68.000 CZK. Wichtig ist, dass diese Grenze steuerfreie Einkünfte wie Einkünfte aus Erbschaften oder Schenkungen oder Leistungen der Krankenversicherung (z. B. Mutterschaftsgeld, Pflegegeld oder vorübergehende Arbeitsunfähigkeit) umfasst, während staatliche Sozialleistungen wie Elterngeld oder Kindergeld nicht berücksichtigt werden.Falsche Adresse oder fehlende Unterschrift
Einer der häufigsten Fehler besteht darin, in das Feld Anschrift des Wohnsitzes den aktuellen Wohnort der natürlichen Person einzutragen, obwohl hier die Anschrift des ständigen Wohnsitzes angegeben werden sollte. Ein falsches Ausfüllen der Adresse kann jedoch dazu führen, dass die Erklärung bei einem anderen als dem örtlich zuständigen Finanzamt eingereicht wird und die Erklärung nicht rechtzeitig zugestellt werden kann.Wenn Sie die Steuererklärung auf Papier einreichen, empfehlen wir Ihnen, darauf zu achten, dass die Erklärung unterschrieben ist - sowohl im Unterschriftsfeld als auch auf einem eventuellen Überzahlungsantrag.
Selbstständige sollten die Pflicht zur elektronischen Anmeldung nicht vergessen
Unternehmer (Selbständige), die über eine zugängliche Datenbox verfügen, sind verpflichtet, ihre Steuererklärung elektronisch einzureichen. Dies kann durch die Einreichung über das Portal Meine Steuern oder direkt über die Datenbox erfolgen. Bei letzterem muss darauf geachtet werden, dass die Einreichung im richtigen Format (XML) und nicht z.B. im PDF-Format erfolgt.Steuerbefreiung von Einkünften aus der Veräußerung von Wertpapieren
Einkünfte aus dem Verkauf von Wertpapieren sind bis zu einem Betrag von 100.000 CZK pro Jahr steuerfrei. Wichtig ist, dass es sich hierbei um eine Obergrenze für das Bruttoeinkommen und nicht für den Gewinn (d. h. Einnahmen abzüglich Ausgaben) handelt. Wird diese Einkommensgrenze überschritten, sind alle Einkünfte aus dem Verkauf von Wertpapieren steuerpflichtig. Gleichzeitig kann diese Steuerbefreiung nicht mit der Steuerbefreiung für Einkünfte aus dem Verkauf von Wertpapieren nach drei Jahren des Besitzes kombiniert werden.Abschreibung von gespendeten Liegenschaften
Erzielt eine natürliche Person Einkünfte aus der Vermietung von Immobilien (außerhalb des Regimes der Beherbergungsdienstleistungen), so versteuert sie diese Einkünfte im Rahmen der teilweisen Bemessungsgrundlage für die Miete. Für die Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage können entweder die Ausgaben als Prozentsatz des Einkommens (30 % des Einkommens, maximal 600.000 CZK) oder die tatsächlichen Ausgaben verwendet werden. In der Regel ist es für eine Privatperson vorteilhafter, die tatsächlichen Ausgaben zu verwenden, da sie dann eine Abschreibung für die betreffende Immobilie geltend machen kann. Zu beachten ist jedoch, dass Immobilien, die eine Privatperson als steuerfreie Schenkung erhalten hat, von der Abschreibung ausgeschlossen sind.Der Inhalt des Artikels basiert auf einer Pressemitteilung für die breite Öffentlichkeit.
Autor: Monika Lodrová