Windfall Profits Tax - Frist für die Abgabe von Steuererklärungen

Vor weniger als einem Jahr haben wir den Lesern in einem Artikel (hier) eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte gegeben, die im Zusammenhang mit der zwischen 2023 und 2025 geltenden Steuerpflicht für unerwartete Gewinne zu beachten sind.
 
Die Steuer auf Zufallsgewinne wurde in die tschechische Gesetzgebung durch eine Änderung des Gesetzes Nr. 586/1992 Slg. über die Einkommenssteuer, in der Fassung des Gesetzes Nr. 366/2022 Slg. eingeführt, Die Generalfinanzdirektion ("GFD") hat bei den betroffenen Steuerpflichtigen eine Auslegungsunsicherheit festgestellt, die sich aus der Frage der Bestimmung der Frist für die Abgabe der Steuererklärung für Mitnahmegewinne im Verhältnis zur Frist für die Abgabe der Körperschaftssteuererklärung ergibt. Die GFD ist bestrebt, diese Unsicherheit gegenüber den Steuerpflichtigen zu beseitigen und hat in Absprache mit dem Finanzministerium im Januar 2024 auf ihrer Website Informationen zur Beurteilung des Fristablaufs und der Fristdauer veröffentlicht, die die Grundlage der Verwaltungspraxis widerspiegeln und somit dazu beitragen sollen, mögliche Streitigkeiten in diesem Bereich zu vermeiden.
Gegenstand der Interpretationsunsicherheit
  • Ergibt sich die Frist für die Abgabe der Steuererklärung für Mitnahmegewinne aus der Frist für die Abgabe der Körperschaftssteuererklärung (und fällt daher immer mit dieser zusammen), oder werden die Fristen getrennt behandelt? Kann die Frist für die Einreichung der Steuererklärung für Mitnahmegewinne gleichzeitig gemäß § 36 des Gesetzes Nr. 280/2009 Z.z. (Steuergesetzbuch) verlängert werden?
Die wichtigsten Informationen aus der GFD-Erklärung
  • Die Steuer auf unerwartete Gewinne ist eine separate Körperschaftssteuer mit einer eigenen Haushaltsbezeichnung.
  • Erläuterung zur Novelle: Die Windfall-Profits-Steuer ist eine Unterkategorie der Körperschaftssteuer, die nur für ausgewählte Körperschaftssteuerpflichtige gilt; für diese Steuer wird eine besondere Bemessungsgrundlage festgelegt und ein besonderer Steuersatz angewandt. Da es sich nach wie vor um eine Körperschaftssteuer handelt, gelten im Übrigen die Bestimmungen über die Körperschaftssteuer (z.B. Regelung des Steuerzeitraums, Abgabe der Steuererklärung).
  • Da die Windfall-Profits-Tax separat und getrennt von der Körperschaftssteuer und auf einem separaten Steuererklärungsformular geltend gemacht wird, ist die Verwaltung der Windfall-Profits-Tax verfahrenstechnisch völlig unabhängig von der Körperschaftssteuerverwaltung. Die verschiedenen Verfahrensinstitute, einschließlich der Fristen für die Abgabe der Steuererklärungen, müssen daher getrennt angewendet werden.
Die Schlussfolgerung von GFD zu dieser Frage
  • Die Frist für die Abgabe der Steuererklärung für Mitnahmegewinne ergibt sich aus denselben Bestimmungen wie die Frist für die Abgabe der Körperschaftsteuererklärung, aber diese Fristen sind unabhängig voneinander.
  • Der Steuerverwalter wird die Fristen im Zusammenhang mit einzelnen Sachverhalten, die sich im Bereich der Körperschaftssteuer oder der Gewinnsteuer ergeben können, getrennt beurteilen. Die beiden Fristen können also übereinstimmen, aber auch durch individuelle Entscheidungen zur Fristverlängerung voneinander abweichen.
 
Schließlich verweist die GFD auf den Web-Wegweiser mit Themen, die sich mit den Einzelheiten der materiellen und verfahrensrechtlichen Regelung dieser Steuerpflicht befassen.
 
Beispiel

Der Körperschaftsteuerpflichtige (Ltd.) wendet das Kalenderjahr an, das am 31. Dezember 2023 endet (= Steuerjahr 2023). Der Steuerpflichtige hat festgestellt, dass er die Bedingungen für einen Steuerpflichtigen mit Zufallsgewinnen für das Steuerjahr 2023 erfüllt, so dass er zusätzlich zu seiner Körperschaftssteuererklärung eine Steuererklärung für Zufallsgewinne bei den Steuerbehörden einreichen muss. Der Steuerpflichtige ist ein geprüftes Unternehmen, das einen zugelassenen Steuerberater mit der Abgabe aller Steuererklärungen beauftragt hat.

Gesetzliche Fristen für die Abgabe der Steuererklärungen für das Steuerjahr 2023
  • Körperschaftssteuererklärung = 1. Juli 2024
  • Steuererklärung für unerwartete Gewinne = 1. Juli 2024
Da der Bereich der Steuer auf Zufallsgewinne für den Steuerpflichtigen neu ist, benötigt er mehr Zeit, um sich innerhalb der gesamten Unternehmensgruppe abzustimmen und alle relevanten Informationen zu beschaffen, um seine Steuerschuld korrekt zu ermitteln. Daher beantragt er bei der Steuerverwaltung eine Verlängerung der gesetzlichen Frist für die Einreichung der Steuererklärung auf Zufallsgewinne um zwei Monate gemäß Abschnitt 36 der Abgabenordnung. Die Steuerbehörde gibt dem Antrag statt.

Gesetzliche Fristen für die Abgabe der Steuererklärungen für das Steuerjahr 2023
  • Körperschaftssteuererklärung = 1. Juli 2024
  • Steuererklärung für unerwartete Gewinne = 2. September 2024
 
Wir sind der Auffassung, dass die Auslegungsunsicherheit bezüglich der eigenständigen Beurteilung von Fristen durch diese offizielle Information der GFD beseitigt wurde. Wenn Sie von der Windfall-Profits-Steuerpflicht betroffen sind und Sie mehr als nur die skizzierten zeitlichen Fragen haben, stehen unsere Experten für eine umfassende Beratung bereit, um Ihnen bei der Erfüllung dieser steuerlichen Pflichten zu helfen.

Autor: Lenka Froschová