In den letzten Jahren hat sich die Frage der Anfechtbarkeit von Zinskosten für so genannte "Kronkorken" in der Rechtsprechung sehr häufig gestellt.
Etwas im Hintergrund wurde eine weitere Folgefrage erörtert. Es ging im Wesentlichen darum, ob die Zinsen für diese Anleihen an den nicht buchführenden Darlehensgeber gezahlt werden müssen, damit die Ausgaben steuerlich relevant sind, oder ob es ausreicht, eine buchhalterische Anpassung in der betreffenden Buchungsperiode vorzunehmen.
Im Laufe der Zeit wurde deutlich, dass die Schlussfolgerungen zu diesem Thema nicht einheitlich waren.
Die Rechtsprechung zitiert auch ein internes Dokument der Steuerverwaltung aus dem Jahr 2017 zur Frage der Beurteilung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Finanzkosten aus Kreditfinanzierungsinstrumenten (zu denen auch Zinsen für ausgegebene Anleihen gehören) gemäß dem Gesetz Nr. 586/1992 Slg, über die Einkommenssteuer in der geänderten Fassung, in dem es heißt, dass Zinsen für Darlehen und Anleihen im Steuerjahr, das vor Ende 2013 beginnt, dem § 24 Absatz 2 Ziffer zi des Einkommenssteuergesetzes unterliegen, und zwar gemäß der legislativen Abkürzung, die in § 19 Absatz 1 Ziffer zk des Einkommenssteuergesetzes in der geänderten Fassung bis Ende 2013 definiert ist und die auch für die Anwendung des § 24 Absatz 2 Ziffer zi verwendet werden könnte.
Seit 2014 enthalten die Bestimmungen von § 19 Absatz 1 Buchstabe zk jedoch die neu geschaffene Abkürzung "Kreditfinanzinstrument" (die auch Wechsel und Anleihen umfasst), die in § 24 Absatz 2 Buchstabe zi des Einkommensteuergesetzes nicht erwähnt wird. Sie bezieht sich nur auf Darlehenszinsen und Kreditzinsen und daher sollte diese Bestimmung für Steuerzeiträume ab 2014 nur für Darlehens- und Kreditzinsen und nicht auch für Zinsen aus Anleihen oder Wechseln gelten.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass mit der Änderung von § 19 Absatz 1 Buchstabe zk des Einkommensteuergesetzes eine neue gesetzliche Abkürzung "Kreditfinanzierungsinstrument" eingeführt wurde. Damit sollte eine gewisse Klärung herbeigeführt werden, so dass es keinen Streit mehr über die Verwendung der zuvor hier vorgesehenen gesetzlichen Abkürzung "Kredite und Anleihen" gab.
Die Erste Kammer des Obersten Verwaltungsgerichts kam zu dem Schluss, dass der Ausdruck "Darlehenszinsen" und "Kreditzinsen" in § 24 Absatz 2 Buchstabe zi des Einkommensteuergesetzes, der am 1. Januar 2005 in Kraft trat, schon vor dieser Änderung nicht mit der in § 19 Absatz 1 Buchstabe zk genannten Gesetzesabkürzung übereinstimmte.
Der erweiterte Senat sollte in dieser Sache Klarheit schaffen und die Frage beantworten: Sind Anleihezinsen den "Darlehenszinsen" und "Kreditzinsen" im Sinne des § 24 Abs. 2 Buchst. zi EStG in der für die Veranlagungsjahre 2005 bis 2013 geltenden Fassung zuzuordnen?
Hoffen wir, dass der erweiterte Senat dieses Thema bis 2013 zusammenbringt. Ab 2014 sollten die Fragen dann hoffentlich klar sein, wie ich oben ausgeführt habe. Überlegen Sie aber alle, wie Sie bis 2013 vorgegangen sind und ob Sie gerade in den jetzigen Zeiträumen schon richtig vorgehen.
Author: Jiří Jandečka
Etwas im Hintergrund wurde eine weitere Folgefrage erörtert. Es ging im Wesentlichen darum, ob die Zinsen für diese Anleihen an den nicht buchführenden Darlehensgeber gezahlt werden müssen, damit die Ausgaben steuerlich relevant sind, oder ob es ausreicht, eine buchhalterische Anpassung in der betreffenden Buchungsperiode vorzunehmen.
Im Laufe der Zeit wurde deutlich, dass die Schlussfolgerungen zu diesem Thema nicht einheitlich waren.
Die Rechtsprechung zitiert auch ein internes Dokument der Steuerverwaltung aus dem Jahr 2017 zur Frage der Beurteilung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Finanzkosten aus Kreditfinanzierungsinstrumenten (zu denen auch Zinsen für ausgegebene Anleihen gehören) gemäß dem Gesetz Nr. 586/1992 Slg, über die Einkommenssteuer in der geänderten Fassung, in dem es heißt, dass Zinsen für Darlehen und Anleihen im Steuerjahr, das vor Ende 2013 beginnt, dem § 24 Absatz 2 Ziffer zi des Einkommenssteuergesetzes unterliegen, und zwar gemäß der legislativen Abkürzung, die in § 19 Absatz 1 Ziffer zk des Einkommenssteuergesetzes in der geänderten Fassung bis Ende 2013 definiert ist und die auch für die Anwendung des § 24 Absatz 2 Ziffer zi verwendet werden könnte.
Seit 2014 enthalten die Bestimmungen von § 19 Absatz 1 Buchstabe zk jedoch die neu geschaffene Abkürzung "Kreditfinanzinstrument" (die auch Wechsel und Anleihen umfasst), die in § 24 Absatz 2 Buchstabe zi des Einkommensteuergesetzes nicht erwähnt wird. Sie bezieht sich nur auf Darlehenszinsen und Kreditzinsen und daher sollte diese Bestimmung für Steuerzeiträume ab 2014 nur für Darlehens- und Kreditzinsen und nicht auch für Zinsen aus Anleihen oder Wechseln gelten.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass mit der Änderung von § 19 Absatz 1 Buchstabe zk des Einkommensteuergesetzes eine neue gesetzliche Abkürzung "Kreditfinanzierungsinstrument" eingeführt wurde. Damit sollte eine gewisse Klärung herbeigeführt werden, so dass es keinen Streit mehr über die Verwendung der zuvor hier vorgesehenen gesetzlichen Abkürzung "Kredite und Anleihen" gab.
Die Erste Kammer des Obersten Verwaltungsgerichts kam zu dem Schluss, dass der Ausdruck "Darlehenszinsen" und "Kreditzinsen" in § 24 Absatz 2 Buchstabe zi des Einkommensteuergesetzes, der am 1. Januar 2005 in Kraft trat, schon vor dieser Änderung nicht mit der in § 19 Absatz 1 Buchstabe zk genannten Gesetzesabkürzung übereinstimmte.
Der erweiterte Senat sollte in dieser Sache Klarheit schaffen und die Frage beantworten: Sind Anleihezinsen den "Darlehenszinsen" und "Kreditzinsen" im Sinne des § 24 Abs. 2 Buchst. zi EStG in der für die Veranlagungsjahre 2005 bis 2013 geltenden Fassung zuzuordnen?
Hoffen wir, dass der erweiterte Senat dieses Thema bis 2013 zusammenbringt. Ab 2014 sollten die Fragen dann hoffentlich klar sein, wie ich oben ausgeführt habe. Überlegen Sie aber alle, wie Sie bis 2013 vorgegangen sind und ob Sie gerade in den jetzigen Zeiträumen schon richtig vorgehen.
Author: Jiří Jandečka